Gastronomiebetriebe
Aktuelle Informationen:
Öffnung der Außengastronomie
Gemäß § 7 (2) 18. CoBeLVO ist Außengastronomie unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen und der folgenden Maßnahmen zulässig:
- Vorhaltung eines Hygienekonzeptes
- Abstandsgebot zwischen den Tischen und in der Wartesituation
- Maskenpflicht für Gäste und Personal (Medizinische Gesichtsmaske, KN95/N95 oder FFP2-Standard). Am Platz können Gäste die Maske abnehmen
- Pflicht zur Kontakterfassung
- Zutritt mit Vorausbuchung
- Testpflicht (Schnell- oder Selbsttest)
- Bewirtung ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen
- Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig
§ 1 (9) Testpflicht (18. CoBeLVO)
Zulässig sind Schnell- oder Selbsttests (PoC-Antigen-Test), die unter der folgenden Adresse aufgeführt sind:
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
Schnelltest: Im Fall eines Schnelltests (§ 1 (9) Satz 1 Nr. 1) darf der Test nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen.
Selbstest: Im Falle eines Selbsttests (§ 1 (9) Satz 1 Nr. 2) ist der Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt des Selbsttests zu bestätigen.
Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests oder Selbsttests ist das folgende Formular (Anlage 1 zu § 1 (9)) zu verwenden:
https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/18._CoBelVO/Anlage_1_Formular.pdf
Die Testpflicht gilt auch als erfüllt, wenn die Besucherin oder der Besucher dem Betreiber der Einrichtung eine Bestätigung über einen höchstens 24 Stunden alten negativen Selbsttest nach § 1 (9) Satz 1 Nr. 2 vorlegt. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren.
Die Zulässigkeit von Außengastronomie wird im Rahmen von Allgemeinverfügungen der Landkreise / kreisfreien Städte aufgehoben, in Regionen, in denen die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100 steigt.
Bitte überprüfen Sie die Angaben regelmäßig auf Aktualität!
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
(Stand der Informationen 29.03.2021)
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